§ 16 Bgld. FG

Bgld. FG - Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 16,
  1. (1)Absatz einsZur technischen Leitung der Löschmaßnahmen bei Waldbränden ist der ranghöchste zuständige am Brandplatz anwesende Angehörige der örtlich zuständigen Feuerwehren berufen. Sind mehrere Zuständigkeitsbereiche von einem Waldbrand betroffen, so haben die genannten Personen einvernehmlich vorzugehen.
  2. (2)Absatz 2Ist eine örtlich zuständige Feuerwehr am Brandplatz noch nicht eingetroffen, so kommt in der nachstehenden Reihung folgenden Personen, soweit sie am Brandplatz anwesend sind, die Leitung der Löschmaßnahmen zu:
    1. a)Litera adem nach Ausbildung und Dienstalter höchstgestellten Forstorgan oder
    2. b)Litera bdem Bürgermeister oder dessen Beauftragten, in deren Bereich sich der Waldbrand ereignet.
  3. (3)Absatz 3Kommt nach den Bestimmungen des Abs. 1 nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von für das betreffende Waldgrundstück bestellten Fortorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.Kommt nach den Bestimmungen des Absatz eins, nicht einem Forstorgan die Leitung der Löschmaßnahmen zu, so hat deren Leiter bei Anwesenheit von für das betreffende Waldgrundstück bestellten Fortorganen im Einvernehmen mit diesen vorzugehen. Bei allen Anordnungen ist auf möglichste Schonung des vom Brand nicht ergriffenen Waldbestandes Bedacht zu nehmen.
  4. (4)Absatz 4Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das Betreten und das Benützen ihrer Grundstücke, das Ausheben von Gräben, das Aushauen von Sicherheitsstrafen, das Anzünden eines Gegenfeuers, das Führen eines Gegenhauses oder andere zur Eindämmung des Brandes geeignete Eingriffe in ihr Eigentum zu dulden, wenn dies vom Leiter der Löschmaßnahmen im Auftrag oder im Namen des Bürgermeisters angeordnet wird.
  5. (5)Absatz 5Zu den Sicherungsvorkehrungen nach Löschung des Brandes (Brandwache) sind der Waldeigentümer, dessen Forstpersonal oder Waldarbeiter, im Bedarfsfalle auch die Feuerwehr und das Aufgebot heranzuziehen.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
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