§ 4 Bgld. FG

Bgld. FG - Burgenländisches Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Dem Antrag auf Erteilung der Errichtungsbewilligung ist ein Projekt anzuschließen, das folgendes zu enthalten hat:

a)

eine zeichnerische Darstellung in dreifacher Ausfertigung, die die Lage und den Umfang der Windschutzanlagen und des Windschutzgebietes bzw. der zu schützenden Anlagen und Objekte genau bezeichnet, und die im Maßstab der Katastralmappe anzulegen ist;

b)

eine schriftliche Darstellung des Bewuchses, der für die Windschutzanlagen vorgesehen ist;

c)

ein Verzeichnis jener Grundstücke und ihrer Eigentümer, die durch die Windschutzanlagen direkt betroffen werden unter Angabe der in Anspruch genommenen Fläche;

d)

einen Kostenvoranschlag;

e)

einen technischen Bericht, in dem die erforderlichen technischen und forstlichen Maßnahmen anschaulich dargestellt sind.

(2) Zur Erstellung von Projekten sind die Forstwirte der Behörden und der Agrarbehörde im Rahmen ihres sachlichen und örtlichen Dienstbereiches, die leitenden Forstorgane und sonstige Forstwirte und Förster für diese Betriebe sowie Ingenieurkonsulenten für Forstwirtschaft und Zivilingenieure für Forstwirtschaft befugt.

In Kraft seit 17.09.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 4 Bgld. FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 4 Bgld. FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 4 Bgld. FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 4 Bgld. FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 4 Bgld. FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 3 Bgld. FG
§ 5 Bgld. FG