(1) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung hat die Behörde eine Ausfertigung der zeichnerischen Darstellung gemäß § 4 Abs. 1 lit. a jener Ausfertigung dieser Bewilligung anzuschließen, die gemäß § 3 Abs. 2 des Forstgesetzes 1975 dem Vermessungsamt zu übermitteln ist.
(2) Nach Rechtskraft der Errichtungsbewilligung kann mit der Errichtung der Windschutzanlage begonnen werden.
(3) Die Grundeigentümer sind verpflichtet, die im Projekt ausgewiesenen Grundstücksteile für die Errichtung der Windschutzanlagen zur Verfügung zu stellen und das Nutzungsrecht an die Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte abzutreten. Hiefür steht den Grundeigentümern eine angemessene Entschädigung zu.
(4) Die Höhe der Entschädigung ist, sofern hierüber kein Übereinkommen erzielt wird, auf Antrag von der Behörde mit Bescheid festzusetzen. Ein während dieses Verfahrens zustande kommendes Übereinkommen hat die Behörde zu beurkunden. Der Antrag gilt damit als zurückgezogen.
(5) Bei der Ermittlung der Entschädigung sind die Bestimmungen des Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetzes - EisbEG, BGBl. Nr. 71/1954, in der Fassung des Gesetzes BGBl. I Nr. 111/2010, sinngemäß anzuwenden. Die Entschädigung ist von demjenigen zu leisten, dem das Nutzungsrecht abgetreten wurde.
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