§ 6 Bgld. FG

Bgld. FG - Burgenländisches Forstausführungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.11.2024
Paragraph 6,

Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn

  1. a)Litera adurch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,
  2. b)Litera bsonstige Anlagen, wie besondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflusst werden,
  3. c)Litera cNachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die innerhalb und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflusst werden.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 Bgld. FG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 Bgld. FG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 Bgld. FG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 Bgld. FG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 Bgld. FG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. FG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 5 Bgld. FG
§ 7 Bgld. FG