Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn
a) | durch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann, | |||||||||
b) | sonstige Anlagen, wie besondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflußt werden, | |||||||||
c) | Nachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die innerhalb und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflußt werden. |
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