Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 6,
Die Behörde hat die Errichtungsbewilligung zu erteilen, wenn
a)Litera adurch die geplanten Anlagen ein ausreichender Windschutz erzielt werden kann,
b)Litera bsonstige Anlagen, wie besondere Drainagen, öffentliche Verkehrsanlagen, Produktenleitungen, Leitungen des Fernmeldewesens oder militärische Anlagen, nicht nachteilig beeinflusst werden,
c)Litera cNachbargrundstücke, die nicht zum Windschutzgebiet gehören, sowie die innerhalb und außerhalb des Windschutzgebietes liegenden Verkehrsanlagen durch Durchwurzelung, Beschattung oder Schneeverwehung nicht nachteilig beeinflusst werden.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
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