§ 11 Bgld. FG

Bgld. FG - Burgenländisches Forstausführungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.11.2024

Eine Windschutzanlage kann aufgelassen werden, wenn der volle Ertrag landwirtschaftlicher Grundstücke durch Windschäden nicht mehr gefährdet oder ein Schutz für Verkehrsanlagen, Siedlungsgebiete oder ähnliche Objekte nicht mehr notwendig ist und für die Windschutzanlage eine Rodungsbewilligung (§ 17 Forstgesetz 1975) erteilt wurde.

In Kraft seit 17.09.1987 bis 31.12.9999
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