Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Paragraph 8,
(1)Absatz einsDie Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß § 2 Abs. 3 des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.Die Behörde hat über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes festzustellen, ob ein Baum- oder Strauchbestand, der sich auf dem Grundstück befindet, als Windschutzanlage gemäß Paragraph 2, Absatz 3, des Forstgesetzes 1975 anzusehen ist. Ein solches Verfahren ist auch über Antrag des Eigentümers eines Grundstückes, auf welches vom Bestand eine Schutzwirkung oder eine nachteilige Wirkung ausgehen kann, oder auf Antrag der Gemeinde oder der Burgenländischen Landwirtschaftskammer oder von amtswegen einzuleiten.
(2)Absatz 2Bei Zutreffen der Voraussetzungen hat die Behörde durch Bescheid festzustellen, dass eine Windschutzanlage vorliegt und gleichzeitig die geschützten Flächen (Windschutzgebiet, Anlagen oder Objekte) zu bestimmen.
(3)Absatz 3Mit der Rechtskraft des Feststellungsbescheides geht das Nutzungsrecht auf den Eigentümer der geschützten Flächen, Anlagen oder Objekte über.
(4)Absatz 4Für die Leistung von Entschädigungen gilt § 7 sinngemäß.Für die Leistung von Entschädigungen gilt Paragraph 7, sinngemäß.
In Kraft seit 29.10.2024 bis 31.12.9999
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