Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024
Am 31. Dezember 2013 bei einem ordentlichen Gericht anhängige Entschädigungsverfahren nach §§ 7 und 17 sind nach den Vorschriften vor LGBl. Nr. 79/2013 zu beenden.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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