§ 5 Bgld. FFG Fördergrundsätze

Bgld. Familienförderungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.12.2023 bis 31.12.9999
(1) Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von schriftlichen Förderungszusagen zu erteilen.

(2) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

(3) Über die Förderung nach diesem Gesetz kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Die Förderung darf von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

  1. (1)Absatz einsBei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
    1. 1.Ziffer einseine Förderung kann auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien erteilt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in § 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in Paragraph eins, umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;
    3. 3.Ziffer 3auf Unterstützungen und Förderungen, die von einer anderen Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen öffentlichen oder privaten Rechts für gleichartige Zwecke gewährt werden gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden.
  3. (3)Absatz 3Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Förderungen nach diesem Gesetz dürfen an Dritte nicht abgetreten oder verpfändet, von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

Stand vor dem 19.12.2023

In Kraft vom 18.06.2002 bis 19.12.2023
(1) Förderungen sind nur auf Ansuchen zu gewähren. Sie sind in Form von schriftlichen Förderungszusagen zu erteilen.

(2) Förderungen sind nur insoweit zu gewähren, als nicht von einer anderen Gebietskörperschaft, von einem Sozialversicherungsträger, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen des öffentlichen Rechts Leistungen für gleichartige Zwecke erbracht werden.

(3) Über die Förderung nach diesem Gesetz kann weder durch Abtretung, Anweisung oder Verpfändung, noch auf irgendeine andere Weise unter Lebenden verfügt werden. Die Förderung darf von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

  1. (1)Absatz einsBei Förderungsmaßnahmen auf Grund dieses Gesetzes sind nachfolgende Grundsätze zu beachten:
    1. 1.Ziffer einseine Förderung kann auf Grund dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Richtlinien erteilt werden;
    2. 2.Ziffer 2die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in § 1 umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;die Förderungsmittel sind so einzusetzen, dass die in Paragraph eins, umschriebenen Ziele möglichst nachhaltig erreicht werden;
    3. 3.Ziffer 3auf Unterstützungen und Förderungen, die von einer anderen Gebietskörperschaft, einer sonstigen Körperschaft öffentlichen Rechts oder einem Dienstleistungsunternehmen öffentlichen oder privaten Rechts für gleichartige Zwecke gewährt werden gewährt werden, ist Bedacht zu nehmen.
  2. (2)Absatz 2Die Abwicklung von Förderungen kann geeigneten Einrichtungen übertragen werden.
  3. (3)Absatz 3Auf eine Gewährung von Förderungsmitteln auf Grund dieses Gesetzes besteht kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Förderungen nach diesem Gesetz dürfen an Dritte nicht abgetreten oder verpfändet, von Dritten nicht gepfändet und nicht in das pfändbare Einkommen eingerechnet werden.

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