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(2) Taxifahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, entsprechen. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.
(2) Taxifahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, entsprechen. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.