§ 7 Bgld. BO 2002

Burgenländische Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr 2002

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.12.2022 bis 31.12.9999
Paragraph 7,
  1. (1)Absatz einsTaxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
  2. (2)Absatz 2Taxifahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, entsprechen. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.
  3. (2)Absatz 2Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 Sitzung 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.

Stand vor dem 06.12.2022

In Kraft vom 23.05.2013 bis 06.12.2022
Paragraph 7,
  1. (1)Absatz einsTaxifahrzeuge müssen mit einer funktionierenden Klimaanlage ausgestattet sein.
  2. (2)Absatz 2Taxifahrzeuge müssen mindestens der Emissionsnorm Euro 5 im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, entsprechen. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas betriebene Fahrzeuge.
  3. (2)Absatz 2Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 S. 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 S. 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.Taxifahrzeuge müssen mindestens den Euro 6 Emissionsgrenzwerten des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 über die Typengenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge, ABl. Nr. L 171 vom 29.06.2007 Sitzung 1, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 858/2018, ABl. Nr. L 151 vom 14.06.2018 Sitzung 1, entsprechen. Bis 31. Dezember 2022 können noch Taxifahrzeuge der Emissionsnorm Euro 5 angemeldet werden. Bisher in Verwendung stehende Fahrzeuge sowie bis 31. Dezember 2022 angemeldete Fahrzeuge können durch den Zulassungsbesitzer bis zu ihrer kraftfahrrechtlichen Abmeldung weiterhin im Taxi-Gewerbe verwendet werden. Ausgenommen davon sind Elektrofahrzeuge, Hybridfahrzeuge und mit Erdgas, Wasserstoff oder E-Fuels betriebene Fahrzeuge.

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