§ 42 Bgld. BG § 42

Burgenländisches Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.04.1994 bis 31.12.9999

Personen, denen auf Grund dieses Gesetzes keine Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren, weil sie einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach dem Bundesgesetz vom 9. Juli 1972Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273BGBl. Nr. 273/1972, erworben haben, haben die seit 1. Juli 1972 auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1965, LGBl. Nr. 30, ihnen ausbezahlten Ruhe-(Versorgungs-)bezüge dem Land zurückzuzahlen. Die Zurückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Person vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung dieses Gesetzes verstorben ist.

Stand vor dem 20.04.1994

In Kraft vom 01.07.1972 bis 20.04.1994

Personen, denen auf Grund dieses Gesetzes keine Ruhe-(Versorgungs-)bezüge gebühren, weil sie einen Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)bezüge nach dem Bundesgesetz vom 9. Juli 1972Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273BGBl. Nr. 273/1972, erworben haben, haben die seit 1. Juli 1972 auf Grund des Gesetzes vom 23. Juli 1965, LGBl. Nr. 30, ihnen ausbezahlten Ruhe-(Versorgungs-)bezüge dem Land zurückzuzahlen. Die Zurückzahlungsverpflichtung entfällt, wenn die Person vor dem Zeitpunkt der Beschlußfassung dieses Gesetzes verstorben ist.

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