§ 49 Bgld. AWG 1993 Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Unbeschadet des § 59 Abs. 2 vertritt der Verbandsobmann den Verband nach außen und führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand. Im Verhinderungsfall wird er durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten.

(2) Im übrigen leiten und beaufsichtigen der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter gemeinsam und einvernehmlich die gesamte Verwaltung des Verbandes. Sie sind Vorgesetzte der Bediensteten des Verbandes; diese sind an die gemeinsamen Weisungen des Verbandsobmannes und Verbandsobmannstellvertreters gebunden.

(3) Dem Verbandsobmann unterliegt ferner im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz. Erledigungen und Ausfertigungen werden, sofern die Fertigung nicht einvernehmlich Bediensteten übertragen wird, vom Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter gezeichnet. Urkunden, durch welche zivilrechtliche Verbindlichkeiten gegen Dritte begründet werden, sind von ihnen und zwei weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterfertigen.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
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