Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Der Verbandsvorstand ist in den Angelegenheiten des Verbandes das verwaltende und vollziehende Organ, soweit nicht einzelne Angelegenheiten der Verbandsversammlung oder dem Verbandsobmann vorbehalten sind. Der Verbandsvorstand tritt nach Bedarf, mindestens aber einmal in jedem Halbjahr, zusammen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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