§ 55 Bgld. AWG 1993 Anordnungsbefugnis in Fällen

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

In Fällen äußerster Dringlichkeit bei Gefahr im Verzug darf der Verbandsobmann im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die dringend notwendigen außer- und überplanmäßigen Ausgaben unter eigener Verantwortlichkeit anordnen, muß jedoch unverzüglich die nachträgliche Genehmigung des Verbandsvorstandes erwirken.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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