(1) Die Berufungskommission besteht aus sechs Mitgliedern des Verbandsvorstandes.
(2) Die Mitglieder der Berufungskommission und deren Ersatzmitglieder hat der Verbandsvorstand in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte zu wählen. Hiebei wird der Vorsitzende von der stärksten Parteifraktion des Verbandsvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf die übrigen Mitglieder der Berufungskommission finden die §§ 46 Abs. 4 und 5 und 50 sinngemäß Anwendung.
(3) Der Berufungskommission obliegt die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verbandsbehörde erster Instanz (§ 49 Abs. 3). Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschriften.
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