§ 48 Bgld. AWG 1993 Berufungskommission

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Berufungskommission besteht aus sechs Mitgliedern des Verbandsvorstandes.

(2) Die Mitglieder der Berufungskommission und deren Ersatzmitglieder hat der Verbandsvorstand in der konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte zu wählen. Hiebei wird der Vorsitzende von der stärksten Parteifraktion des Verbandsvorstandes mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Auf die übrigen Mitglieder der Berufungskommission finden die §§ 46 Abs. 4 und 5 und 50 sinngemäß Anwendung.

(3) Der Berufungskommission obliegt die endgültige Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der Verbandsbehörde erster Instanz (§ 49 Abs. 3). Sie ist in diesem Zuständigkeitsrahmen auch sachlich in Betracht kommende Oberbehörde im Sinne der verfahrensrechtlichen Vorschriften.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 48 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 48 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 48 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 48 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 48 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AWG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 47 Bgld. AWG 1993
§ 49 Bgld. AWG 1993