Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Bei Wechsel des Eigentumes (der Innehabung) an einem im Pflichtbereich gelegenen Grundstück haben der bisherige Eigentümer (Inhaber) und der neue Eigentümer (Inhaber) dem Verband dies innerhalb von vier Wochen anzuzeigen.
In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
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