§ 58 Bgld. AWG 1993 Prüfungsausschuss

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

(1) Die Verbandsversammlung hat aus ihrer Mitte nach den Grundsätzen des Verhältniswahlrechts den Prüfungsausschuss zu wählen, wobei diesem jeweils mindestens ein Mitglied der in der Verbandsversammlung vertretenen Parteifraktionen anzugehören hat, die mindestens 5% der Gemeinderatsmitglieder aller Gemeinden des Landes Burgenland erfassen oder in zumindest 10% der burgenländischen Gemeinden im Gemeinderat vertreten sind. Die restlichen Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (D`Hondtsches Verfahren) zu bestellen.

(2) Die Verbandsversammlung hat die Zahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses zu bestimmen. Gehört der Obmann der stärksten Parteifraktion an, so ist der Obmann des Prüfungsausschusses auf Vorschlag der zweitstärksten Parteifraktion, der Obmannstellvertreter auf Vorschlag der stärksten Parteifraktion zu bestellen.

(3) Der Prüfungsausschuss hat die Aufgabe festzustellen, ob die Gebarung den Gesetzen und sonstigen Vorschriften entspricht und ob sie wirtschaftlich zweckmäßig, sparsam und richtig geführt wird.

(4) Mitglieder des Verbandsvorstandes, der Berufungskommission, Geschäftsführer des Burgenländischen Müllverbandes oder seiner wirtschaftlichen Unternehmungen dürfen dem Prüfungsausschuss nicht angehören.

(5) Der Prüfungsausschuss überwacht die gesamte Gebarung des Burgenländischen Müllverbandes mindestens halbjährlich und nach jedem Verbandsobmann- sowie Verbandsobmannstellvertreterwechsel.

(6) Über das Ergebnis der Prüfungen ist der nächstfolgenden Verbandsversammlung unter Vorlage eines Prüfberichtes vom Obmann, im Verhinderungsfall vom Obmannstellvertreter des Prüfungsausschusses, zu berichten.

(7) Der Obmann des Prüfungsausschusses hat die Tagesordnung für die Prüfungsausschusssitzung festzusetzen, die Sitzung mindestens sieben Tage vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte einzuberufen und den Vorsitz zu führen.

(8) Jedes Mitglied des Prüfungsausschusses hat das Recht, beim Obmann des Prüfungsausschusses schriftlich die Aufnahme eines Tagesordnungspunktes zu verlangen. Der Obmann des Prüfungsausschusses ist in diesem Fall verpflichtet, diesen Tagesordnungspunkt auf die Tagesordnung der nächstfolgenden Sitzung des Prüfungsausschusses zu setzen.

(9) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses haben das Recht während der Sitzung in die verhandlungsgegenständlichen Akte Einsicht zu nehmen.

(10) Der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss ist bei Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder beschlussfähig. Für einen gültigen Beschluss ist die einfache Mehrheit erforderlich, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann, im Fall seiner Verhinderung der Obmannstellvertreter. War der ordnungsgemäß einberufene Prüfungsausschuss nicht beschlussfähig, kann unter Berufung hierauf für die gleichen Verhandlungsgegenstände eine neuerliche Sitzung einberufen werden. Eine solche Sitzung ist einzuberufen, wenn dies von einem Mitglied des Prüfungsausschusses verlangt wird. Der Prüfungsausschuss ist in diesem Falle jedenfalls beschlussfähig.

(11) Die mit der Führung der verhandlungsgegenständlichen Angelegenheiten betrauten Organe und Bediensteten des Burgenländischen Müllverbandes sind verpflichtet den Prüfungsausschussmitgliedern jede gewünschte Auskunft zu geben.

(12) Ein Tagesordnungspunkt kann nur dann vertagt werden, wenn der Prüfungsausschuss dies einstimmig beschließt.

(13) Über das Ergebnis der Prüfung hat der Prüfungsausschuss der Verbandsversammlung einen schriftlichen Bericht vorzulegen. Der Minderheit bleibt es unbenommen ihre von der Mehrheit des Ausschusses abweichende Anschauung als Minderheitsbericht der Verbandsversammlung vorzulegen. Vor der Vorlage des Prüfungsausschussberichts bzw. des Minderheitsberichts an die Verbandsversammlung ist dem Verbandsobmann Gelegenheit zu geben innerhalb von zwei Wochen eine schriftliche Äußerung abzugeben. Die Äußerung ist dem Bericht anzuschließen.

(14) Der Verbandsobmann ist verpflichtet den Bericht des Prüfungsausschusses und allfällige Minderheitsberichte in die Tagesordnung der nächsten Verbandsversammlung aufzunehmen.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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