§ 46 Bgld. AWG 1993 Verbandsvorstand

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und weiteren zwölf Mitgliedern.

(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes hat die Verbandsversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu wählen.

(3) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Vorschlagsrecht für den Verbandsobmann steht der stärksten, für den Verbandsobmannstellvertreter der zweitstärksten Parteifraktion zu.

(4) Die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes werden unter Einrechnung des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters von den anspruchsberechtigten Parteifraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

(5) Wahlvorschläge gemäß Abs. 3 und 4 bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder der betreffenden Parteifraktion. Bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 3 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein; bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 4 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein.

(6) Erlischt das Amt als Mitglied der Verbandsversammlung, erlischt auch das Amt als Mitglied des Verbandsvorstandes.

In Kraft seit 01.07.2000 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 46 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 46 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 46 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 46 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 46 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AWG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 45 Bgld. AWG 1993
§ 47 Bgld. AWG 1993