(1) Der Verbandsvorstand besteht aus dem Verbandsobmann, dem Verbandsobmannstellvertreter und weiteren zwölf Mitgliedern.
(2) Die Mitglieder des Verbandsvorstandes hat die Verbandsversammlung in ihrer konstituierenden Sitzung aus ihrer Mitte nach Maßgabe der Abs. 3 bis 5 zu wählen.
(3) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter werden von der Verbandsversammlung auf Grund von Wahlvorschlägen mit einfacher Mehrheit gewählt. Das Vorschlagsrecht für den Verbandsobmann steht der stärksten, für den Verbandsobmannstellvertreter der zweitstärksten Parteifraktion zu.
(4) Die übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes werden unter Einrechnung des Verbandsobmannes und des Verbandsobmannstellvertreters von den anspruchsberechtigten Parteifraktionen unter sinngemäßer Anwendung des § 70 der Gemeindewahlordnung 1992, LGBl. Nr. 54, in der jeweils geltenden Fassung, mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
(5) Wahlvorschläge gemäß Abs. 3 und 4 bedürfen der schriftlichen Unterstützung von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder der betreffenden Parteifraktion. Bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 3 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der Verbandsversammlung anwesend sein; bei Vornahme der Wahl gemäß Abs. 4 müssen mindestens zwei Drittel der Zahl der Mitglieder der betreffenden Parteifraktion anwesend sein.
(6) Erlischt das Amt als Mitglied der Verbandsversammlung, erlischt auch das Amt als Mitglied des Verbandsvorstandes.
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