(1) Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die dessen Ansätze übersteigen (überplanmäßige Ausgaben) oder Zweckänderungen der veranschlagten Ausgaben sind nur zulässig, wenn sie unvermeidlich sind, zum Zeitpunkt der Genehmigung des Voranschlages nicht vorausgesehen werden konnten und vom Verbandsvorstand genehmigt wurden.
(2) Derartige Beschlüsse des Verbandsvorstandes sind der Verbandsversammlung nachträglich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Wenn die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben im Laufe des Haushaltsjahres zeigt, daß die Gebarung mit einer erheblichen Verschlechterung gegenüber dem genehmigten Voranschlag abschließen wird, ist der Verbandsversammlung jedenfalls vor Ablauf des Haushaltsjahres der Entwurf eines Nachtragsvoranschlages zur Beschlußfassung vorzulegen.
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