§ 49 Bgld. AWG 1993 Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter

Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2000 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet des § 59 Abs. 2 vertritt der Verbandsobmann den Verband nach außen und führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand. Im Verhinderungsfall wird er durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten.

(2) Im übrigen leiten und beaufsichtigen der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter gemeinsam und einvernehmlich die gesamte Verwaltung des Verbandes. Sie sind Vorgesetzte der Bediensteten des Verbandes; diese sind an die gemeinsamen Weisungen des Verbandsobmannes und Verbandsobmannstellvertreters gebunden.

(3) Dem Verbandsobmann unterliegt ferner im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz. Erledigungen und Ausfertigungen werden, sofern die Fertigung nicht einvernehmlich Bediensteten übertragen wird, vom Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter gezeichnet. Urkunden, durch welche zivilrechtliche Verbindlichkeiten gegen Dritte begründet werden, sind von ihnen und zwei weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterfertigen.

(4) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter werden im Verhinderungsfall in den Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 durch ihre Vertreter (§ 46 Abs. 3 letzter Satz) vertreten.

Stand vor dem 30.06.2000

In Kraft vom 01.01.1994 bis 30.06.2000

(1) Unbeschadet des § 59 Abs. 2 vertritt der Verbandsobmann den Verband nach außen und führt den Vorsitz in der Verbandsversammlung und im Verbandsvorstand. Im Verhinderungsfall wird er durch den Verbandsobmannstellvertreter vertreten.

(2) Im übrigen leiten und beaufsichtigen der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter gemeinsam und einvernehmlich die gesamte Verwaltung des Verbandes. Sie sind Vorgesetzte der Bediensteten des Verbandes; diese sind an die gemeinsamen Weisungen des Verbandsobmannes und Verbandsobmannstellvertreters gebunden.

(3) Dem Verbandsobmann unterliegt ferner im Einvernehmen mit dem Verbandsobmannstellvertreter die Besorgung behördlicher Aufgaben in erster Instanz. Erledigungen und Ausfertigungen werden, sofern die Fertigung nicht einvernehmlich Bediensteten übertragen wird, vom Verbandsobmann und Verbandsobmannstellvertreter gezeichnet. Urkunden, durch welche zivilrechtliche Verbindlichkeiten gegen Dritte begründet werden, sind von ihnen und zwei weiteren Mitgliedern des Verbandsvorstandes zu unterfertigen.

(4) Der Verbandsobmann und der Verbandsobmannstellvertreter werden im Verhinderungsfall in den Angelegenheiten der Abs. 2 und 3 durch ihre Vertreter (§ 46 Abs. 3 letzter Satz) vertreten.

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