(1) Der Rechnungsabschluß ist auf Grundlage einer nach kaufmännischen Grundsätzen erstellten Bilanz auszuarbeiten.
(2) Der Rechnungsabschluß und die Bilanz sind vor Vorlage an die Verbandsversammlung, die jedenfalls vor Ablauf des nächstfolgenden Haushaltsjahres zu erfolgen hat, in den Dienststellen des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.
(3) Der § 53 Abs. 2 gilt sinngemäß.
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