§ 57 Bgld. AWG 1993 Rechnungsabschluß

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 17.07.2024

(1) Der Rechnungsabschluß ist auf Grundlage einer nach kaufmännischen Grundsätzen erstellten Bilanz auszuarbeiten.

(2) Der Rechnungsabschluß und die Bilanz sind vor Vorlage an die Verbandsversammlung, die jedenfalls vor Ablauf des nächstfolgenden Haushaltsjahres zu erfolgen hat, in den Dienststellen des Verbandes zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Dies ist durch Veröffentlichung im Landesamtsblatt für das Burgenland kundzumachen.

(3) Der § 53 Abs. 2 gilt sinngemäß.

In Kraft seit 01.01.1994 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 57 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 57 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 57 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 57 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 57 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Bgld. AWG 1993 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 56 Bgld. AWG 1993
§ 58 Bgld. AWG 1993