(1) Das Ablagern von Abfällen ist verboten:
1. | unzulässigerweise auf Landschaftsteilen, wie Wiesen, Feldern, Gewässern, Uferböschungen, Rastplätzen, Wegen aller Art, Schottergruben und Steinbrüchen, | |||||||||
2. | außerhalb der hiefür zulässigerweise vorgesehenen Anlagen, | |||||||||
3. | außerhalb von zur Sammlung oder Verwertung zulässigerweise vorgesehenen Orten oder Behältern. |
(2) (Anm.: entfallen mit LGBl. Nr. 7/2019)
(3) Ist die Gemeinde zur Sicherung oder Sanierung von Altlasten nach dem Altlastensanierungsgesetz, BGBl. Nr. 299/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2017, bzw. zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gemäß dem Wasserrechtsgesetz 1959 -WRG 1959, BGBl. Nr. 215/1959, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 73/2018, verpflichtet, kann sie den Verband beauftragen, die erforderlichen Maßnahmen gegen Kostenersatz durchzuführen. Der Verband ist zur Übernahme des Auftrages verpflichtet, wenn die Finanzierung der einzelnen Maßnahmen gesichert ist.
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