Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Verbandes sinngemäß die Bestimmungen 4. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung,
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