§ 52 Bgld. AWG 1993 Haushaltsführung

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Soweit durch dieses Gesetz nicht anders bestimmt wird, gelten für die Haushaltsführung des Verbandes sinngemäß die Bestimmungen 4. Hauptstückes der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung,

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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