§ 51a Bgld. AWG 1993 Entschädigung der Organe

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

Der Obmann, der Obmannstellvertreter, die Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 51a Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 51a Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 51a Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 51a Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 51a Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 51 Bgld. AWG 1993
§ 52 Bgld. AWG 1993