Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024
Der Obmann, der Obmannstellvertreter, die Mitglieder des Vorstandes und des Prüfungsausschusses erhalten für die mit ihrer Tätigkeit verbundenen Auslagen aus Mitteln des Verbandes eine Entschädigung, deren Höhe die Verbandsversammlung beschließt.
In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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