(1) Die Organe des Verbandes sind:
1. | die Verbandsversammlung, | |||||||||
2. | der Verbandsvorstand, | |||||||||
3. | die Berufungskommission und | |||||||||
4. | der Verbandsobmann. |
(2) Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Berufungskommission ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. „Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Geschäftsführung dieser Organe ansonsten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 43, 45, 46 und 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand bzw. die Berufungskommission und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.
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