§ 43 Bgld. AWG 1993 Organe

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Die Organe des Verbandes sind:

1.

die Verbandsversammlung,

2.

der Verbandsvorstand,

3.

die Berufungskommission und

4.

der Verbandsobmann.

(2) Zu einem gültigen Beschluß der Verbandsversammlung, des Verbandsvorstandes und der Berufungskommission ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der in beschlußfähiger Anzahl anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. „Soweit in den folgenden Bestimmungen nichts anderes vorgesehen ist, ist die Geschäftsführung dieser Organe ansonsten unter sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen der §§ 36 bis 43, 45, 46 und 49 der Burgenländischen Gemeindeordnung 2003 - Bgld. GemO 2003, LGBl. Nr. 55/2003, in der jeweils geltenden Fassung, vorzunehmen; hiebei tritt an die Stelle des Gemeinderates die Verbandsversammlung, an die Stelle des Gemeindevorstandes der Verbandsvorstand bzw. die Berufungskommission und an die Stelle des Bürgermeisters der Verbandsobmann.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 43 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 43 Bgld. AWG 1993 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 43 Bgld. AWG 1993


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 43 Bgld. AWG 1993


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 43 Bgld. AWG 1993 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 42 Bgld. AWG 1993
§ 44 Bgld. AWG 1993