§ 45 Bgld. AWG 1993 Aufgaben der Verbandsversammlung

Bgld. AWG 1993 - Bgld. Abfallwirtschaftsgesetz 1993

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.12.2024

(1) Der Verbandsversammlung obliegt die Beschlußfassung in folgenden Angelegenheiten des Verbandes:

1.

Die Wahl des Verbandsobmannes, des Verbandsobmannstellvertreters sowie der übrigen Mitglieder des Verbandsvorstandes und der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

2.

die Beschlußfassung über pauschalierte Vergütungen von Barauslagen und Verdienstentgang für Verbandsfunktionäre,

3.

die Beschlußfassung über Art und Umfang der öffentlichen Abfallbehandlungsanlagen (einschließlich der Abfuhr von Abfällen) unter Bedachtnahme auf den Landes-Abfallwirtschaftsplan (§ 7),

4.

die Beschlußfassung über die Genehmigung des Voranschlages und der Jahresrechnung (Rechnungsabschluß)

5.

die Beschlußfassung über die Tarifverordnung (§ 64),

6.

die Beschlußfassung über den Dienstposte- bzw. Personalplan und

7.

die Errichtung von und der Beitritt zu wirtschaftlichen Unternehmungen.

(2) Beschlüsse der Verbandsversammlung gemäß Abs. 1 Z 2 bis 7 bedürfen der Genehmigung der Landesregierung. Diese Genehmigung darf nur versagt werden, wenn durch die Beschlußfassung Rechtsvorschriften verletzt, die Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Haushaltsgleichgewichtes verhindert oder die ordnungsgemäße Erfüllung der dem Verband übertragenen Aufgaben oder seiner privatrechtlichen Verpflichtungen gefährdet würden, oder wenn die beabsichtigte Maßnahme für den Verband mit einem finanziellen Nachteil oder Risiko verbunden ist.

In Kraft seit 02.02.2019 bis 31.12.9999
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