Art. 6 § 44 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999

(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 11.11.2017 bis 22.12.2018

(1) Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.

(2) Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

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