Art. 6 § 44 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.12.2018 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die Paragraphen 11,, 13, 16 Absatz eins,, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Absatz eins bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.Die sinngemäße Anwendung des im Absatz eins, angeführten Paragraph 20, des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

Stand vor dem 22.12.2018

In Kraft vom 11.11.2017 bis 22.12.2018
  1. (1)Absatz einsAuf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die §§ 11, 13, 16 Abs. 1, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Abs. 1 bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.Auf die in diesem Artikel geregelte Versorgung sind die Paragraphen 11,, 13, 16 Absatz eins,, 20, 21, 23, 27, 28, 33 bis 40, 41 Absatz eins bis 4 und 42 bis 45 des Pensionsgesetzes 1965 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Die sinngemäße Anwendung des im Abs. 1 angeführten § 20 des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.Die sinngemäße Anwendung des im Absatz eins, angeführten Paragraph 20, des Pensionsgesetzes 1965 hat mit der Maßgabe zu erfolgen, dass das Erfordernis des Vorliegens einer Mindestdauer der Funktionsausübung zu entfallen hat.

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