Art. 6 § 43 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.06.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15c15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Paragraph 42, sind die Paragraphen 15 bis 15c15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
  2. (2)Absatz 2Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist Paragraph 38, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im Paragraph 38, vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Absatz eins, bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

Stand vor dem 17.06.2015

In Kraft vom 01.07.2004 bis 17.06.2015
  1. (1)Absatz einsBei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach § 42 sind die §§ 15 bis 15c15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.Bei der Bemessung des Witwen- und Witwerversorgungsbezuges nach Paragraph 42, sind die Paragraphen 15 bis 15c15e des Pensionsgesetzes 1965 mit der Maßgabe anzuwenden, dass das verstorbene oberste Organ an die Stelle des verstorbenen Beamten oder der verstorbenen Beamtin tritt.
  2. (2)Absatz 2Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist § 38 mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im § 38 vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach § 35 Abs. 2 zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Abs. 1 bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.Auf die Versorgungsbezüge des überlebenden Ehegatten und der Waisen ist Paragraph 38, mit der Maßgabe anzuwenden, daß bei der im Paragraph 38, vorgesehenen Vergleichsberechnung jener Hundertsatz des Bezuges nach Paragraph 35, Absatz 2, zugrunde zu legen ist, der dem Hundertsatz des nach Absatz eins, bemessenen Versorgungsbezuges entspricht.

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