Art. 6 § 42 BezG

Bezügegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c gelten entsprechend.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.07.1972 bis 30.06.2004

§ 42. (1) Den Hinterbliebenen eines obersten Organs im Sinne des § 35 Abs. 1 gebühren auf Antrag monatliche Versorgungsbezüge, wenn das oberste Organ am Sterbetag Anspruch auf Ruhebezug gehabt hat oder im Falle der mit Ablauf dieses Tages eingetretenen Unfähigkeit zur weiteren Funktionsausübung gehabt hätte.

(2) Die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 und 3 und des § 29c gelten entsprechend.

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