Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.
(4) (Anm.: AufgehobenAbs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)
§ 41. (1) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges neuerlich zum obersten Organ im Sinne des § 35 Abs. 1 bestellt oder gewählt, so erlischt der Ruhebezug mit Ablauf des Monates, der dem Beginn des Anspruches auf den Bezug vorangeht.
(2) Scheidet ein oberstes Organ aus seiner Funktion aus, so ist der Ruhebezug im Sinne des § 37 neu zu bemessen.
(3) Wird der Empfänger eines Ruhebezuges zu einem der Präsidenten des Nationalrates gewählt oder ist er Mitglied des Nationalrates, des Bundesrates oder des Europäischen Parlaments, so ist auf Antrag der Ruhebezug nach dem Ausscheiden aus der Funktion unter Berücksichtigung der Funktionsdauer im Sinne des § 35 Abs. 3 bis 5 neu zu bemessen. Dies gilt entsprechend für die Mitglieder einer Landesregierung, ausgenommen den Landeshauptmann.
(4) (Anm.: AufgehobenAbs. 4 aufgehoben durch Art. I Z 12 BG BGBl. Nr. 351/1981)