§ 23 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung zulässig.

(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf unauffällige und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.

(3) Als Feuerbestattung gilt die Einäscherung einer Leiche. Die Festlegung der Bestattungsart richtet sich nach § 3 Abs. 2.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

In Kraft seit 14.08.2009 bis 31.12.9999
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