(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
a) | die Aufbahrung von Leichen und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (§ 16), | |||||||||
b) | die Einsargung von Leichen, die Särge und die zur Anfertigung und Ausgestaltung von Särgen sowie als Sargausstattungen zugelassenen oder verbotenen Stoffe (§ 18), | |||||||||
c) | die Beförderung von Leichen und die Ausgestaltung der hiezu verwendeten Fahrzeuge (§ 19), | |||||||||
d) | die Überführung von Leichen, den Inhalt und die Form der Überführungsvermerke und Leichenpässe (§ 20). |
(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, die Wahrung der Pietät und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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