Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024
(1) Die Beförderung von Leichen ist so durchzuführen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.
(2) Fahrzeuge, die zur Beförderung von Leichen verwendet werden, müssen den Anforderungen nach Abs. 1 entsprechen.
In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 BestG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 BestG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 BestG