§ 14 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Die Vorschriften über Leichenöffnungen gelten sinngemäß auch für jene Fälle, in denen keine vollständigen Leichenöffnungen vorgenommen, sondern nur einzelne Körperhöhlen geöffnet werden oder operative Eingriffe an der Leiche erfolgen.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 BestG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 BestG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 BestG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 BestG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 BestG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BestG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 BestG
§ 15 BestG