(1) Die Errichtung einer Bestattungsanlage bedarf unbeschadet der Erfordernisse nach anderen Rechtsvorschriften eines Beschlusses der Gemeindevertretung.
(2) Eine Bestattungsanlage muss nach ihrer Lage, Größe und Beschaffenheit die Bestattung der voraussichtlich aufzunehmenden Leichen ohne Gefährdung der Gesundheit und ohne Verletzung der Pietät gewährleisten. Insbesonders muss die vorgesehene Lage der Bestattungsanlage den Interessen der Raumplanung entsprechen und darf das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
(3) In jedem Friedhof, ausgenommen in einer Urnenstätte (§ 28 Abs. 1), sowie in jeder Feuerbestattungsanlage muss ein für die Aufbahrung von Leichen geeigneter und nur hiezu bestimmter Raum (Leichenhalle, Leichenkammer) vorhanden sein. Der Raum muss so groß sein, dass er voraussichtlich für die gleichzeitig erforderliche Aufbahrung der Leichen ausreicht, für deren Bestattung der Friedhof oder die Feuerbestattungsanlage bestimmt ist.
(4) Bei der Errichtung oder Erweiterung einer Leichenhalle oder Leichenkammer ist ein geeigneter Raum für die Vornahme von Leichenöffnungen einzurichten, sofern der Gemeinde in angemessener Entfernung ein geeigneter Obduktionsraum nicht zur Verfügung steht.
(5) Welche Erfordernisse im Einzelnen vorliegen müssen, damit eine Bestattungsanlage hinsichtlich ihrer Lage, baulichen Gestaltung und Einrichtungen den vorstehenden Bestimmungen entspricht, kann die Landesregierung unter Bedachtnahme auf die Erfahrungen der Wissenschaft durch Verordnung regeln.
(6) Vor der Beschlussfassung über die Errichtung einer Bestattungsanlage hat der Bürgermeister unter Beiziehung des Amtsarztes, sonstiger einschlägiger Sachverständiger und der Eigentümer der Grundstücke, die an das für die Bestattungsanlage vorgesehene Grundstück angrenzen, in einem Augenschein zu prüfen, ob die geplante Bestattungsanlage den Erfordernissen nach den Abs. 2 bis 5 entspricht. Über den Verlauf und das Ergebnis des Augenscheins ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist der Gemeindevertretung vor der Beschlussfassung zur Kenntnis zu bringen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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