§ 16 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Aufbahrung einer Leiche und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (Reinigen, Ankleiden, Einsargung der Leiche u.dgl.) sind so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. War der Verstorbene mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, so hat der Bürgermeister mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufbahrung oder der dieser vorausgehenden Verrichtungen anzuordnen.

(2) Jede Leiche ist unverzüglich nach Durchführung der Totenbeschau in einen für die Unterbringung von Leichen geeigneten und hierfür bestimmten Raum (Leichenhalle, Leichenkammer, Obduktionsraum) zu bringen.

(3) Außerhalb eines Raumes nach Abs. 2 darf eine Leiche nur nach Anhörung eines Leichenbestatters und höchstens für die Dauer von 48 Stunden nach Eintritt des Todes aufgebahrt werden. Wird nach Ansicht des Leichenbestatters die Gesundheit gefährdet oder die Pietät verletzt, hat er dies dem Bürgermeister mitzuteilen. Wenn es zur Wahrung der genannten Interessen erforderlich ist, hat der Bürgermeister die näheren Vorkehrungen mit Bescheid anzuordnen oder die Aufbahrung zu untersagen.

(4) Für die Aufbahrung einer Leiche während einer Bestattungsfeier gelten die Beschränkungen des Abs. 3 erster Satz nicht.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

In Kraft seit 14.08.2009 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 16 BestG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 16 BestG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 16 BestG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 16 BestG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 16 BestG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis BestG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 15 BestG
§ 17 BestG