(1) Die Aufbahrung einer Leiche und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (Reinigen, Ankleiden, Einsargung der Leiche u.dgl.) sind so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. War der Verstorbene mit einer ansteckenden Krankheit behaftet, so hat der Bürgermeister mit Bescheid die erforderlichen Maßnahmen zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit im Zusammenhang mit der Aufbahrung oder der dieser vorausgehenden Verrichtungen anzuordnen.
(2) Jede Leiche ist unverzüglich nach Durchführung der Totenbeschau in einen für die Unterbringung von Leichen geeigneten und hierfür bestimmten Raum (Leichenhalle, Leichenkammer, Obduktionsraum) zu bringen.
(3) Außerhalb eines Raumes nach Abs. 2 darf eine Leiche nur nach Anhörung eines Leichenbestatters und höchstens für die Dauer von 48 Stunden nach Eintritt des Todes aufgebahrt werden. Wird nach Ansicht des Leichenbestatters die Gesundheit gefährdet oder die Pietät verletzt, hat er dies dem Bürgermeister mitzuteilen. Wenn es zur Wahrung der genannten Interessen erforderlich ist, hat der Bürgermeister die näheren Vorkehrungen mit Bescheid anzuordnen oder die Aufbahrung zu untersagen.
(4) Für die Aufbahrung einer Leiche während einer Bestattungsfeier gelten die Beschränkungen des Abs. 3 erster Satz nicht.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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