§ 24 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Erdbestattung hat in einem Friedhof (§ 28 Abs. 1 lit. a) zu erfolgen und ist so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird.

(2) Die Bestattung einer Leiche außerhalb eines Friedhofes darf nur in einer Begräbnisstätte (§ 28 Abs. 1 lit. c) vorgenommen werden und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Begräbnisstätte liegt. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn die Bestattung in einer Begräbnisstätte wegen der Bedeutung der Persönlichkeit des Verstorbenen im öffentlichen Interesse liegt oder in den die inneren Angelegenheiten einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft regelnden Vorschriften vorgesehen ist. Falls es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(3) Die Verwaltung eines Friedhofes oder einer Begräbnisstätte darf die Bestattung erst nach Vorliegen des Totenbeschauscheines vornehmen lassen.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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