(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über
a) | die Durchführung von Erdbestattungen (§ 24), | |||||||||
b) | die Durchführung von Feuerbestattungen sowie die Beschaffenheit und Beisetzung von Urnen (§ 25), | |||||||||
c) | die Vornahme von Enterdigungen (§ 26). |
(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen und technischen Wissenschaften und die Wahrung der Pietät Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.
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