(1) Eine Leichenöffnung darf erst nach Durchführung der Totenbeschau und, soferne es sich nicht um eine von der Staatsanwaltschaft oder vom Bürgermeister angeordnete Leichenöffnung handelt, erst nach Vorliegen des Totenbeschauscheines durchgeführt werden.
(2) Die Vornahme einer Leichenöffnung ist dem Totenbeschauer und dem Amtsarzt anzuzeigen. Diese sind berechtigt, bei der Leichenöffnung anwesend zu sein.
(3) Eine Leichenöffnung darf nur von einem Arzt, im Falle des § 12 Abs. 1 nur vom Amtsarzt oder einem Sachverständigen für Gerichtsmedizin oder Pathologie vorgenommen werden.
(4) Über jede Leichenöffnung ist eine Niederschrift aufzunehmen, die neben den Personalien des Verstorbenen, die pathologischen Befunde an der Leiche und die Todesursache zu enthalten hat. Die Niederschrift ist vom obduzierenden Arzt zu unterfertigen. Eine Abschrift der Niederschrift ist dem Totenbeschauer zu übermitteln, der sie an den Bürgermeister weiterzuleiten hat. Die Abschrift ist der vom Bürgermeister verwahrten Ausfertigung des Totenbeschauscheines anzuschließen. Ist ein Patient in einer Krankenanstalt verstorben und wird eine Leichenöffnung vorgenommen, so ist eine Abschrift der Niederschrift der Krankengeschichte (§ 48 des Spitalgesetzes) anzuschließen.
(5) Die Leichenöffnung ist so vorzunehmen, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Sie darf nur an einem hiezu geeigneten Ort, in Krankenanstalten in einem hiezu geeigneten Raum vorgenommen werden.
*) Fassung LGBl.Nr. 41/1996, 43/2009
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