§ 25 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Feuerbestattung von Leichen darf nur in einer Feuerbestattungsanlage (§ 28 Abs. 1 lit. b) vorgenommen werden.

(2) Die Verwaltung einer Feuerbestattungsanlage darf die Feuerbestattung erst nach Vorliegen einer Willenserklärung im Sinne des § 3 Abs. 2 und des Totenbeschauscheines vornehmen lassen.

(3) Die Aschenreste sind in eine, im Falle des Abs. 7 lit. a in zwei Urnen aufzunehmen. Wird eine Urne in einem Erdgrab beigesetzt, hat sie aus verrottbarem Material, ansonsten aus beständigem Material zu bestehen. Die Urnen müssen so gestaltet sein, dass die Pietät nicht verletzt wird. Die Urnen sind so zu kennzeichnen, dass festgestellt werden kann, von welcher Leiche die Aschenreste herrühren. In einer Urne dürfen nicht die Aschenreste mehrerer Leichen vermischt werden, ausgenommen die Aschenreste der Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes mit der Asche der Leiche der Mutter.

(4) Falls der Verstorbene nicht eine gegenteilige Anordnung getroffen hat, kann auf Verlangen des Ehegatten, des eingetragenen Partners, des Lebensgefährten, eines Kindes oder eines Elternteiles bei der Aufnahme der Asche in die Urne (Abs. 3) eine kleine Teilmenge entnommen, in ein kleines Behältnis abgefüllt und dieses dem Angehörigen zum Gedenken an den Verstorbenen übergeben werden. Auch bei mehreren Verlangen auf Teilaschenentnahme darf insgesamt nur eine kleine Teilmenge entnommen werden. Die kleinen Behältnisse müssen aus beständigem Material bestehen und dauerhaft verschließbar sein. Sie gelten nicht als Urnen.

(5) Jede Urne ist, ausgenommen die genehmigten Fälle des Abs. 7, ohne unnötigen Verzug in einem Friedhof beizusetzen.

(6) Die Urne ist von der Verwaltung der Feuerbestattungsanlage der Verwaltung des Friedhofes zu übergeben oder zu übersenden; sie darf dritten Personen, insbesondere den Angehörigen, nur ausgefolgt werden, wenn

a)

die Verwaltung jenes Friedhofes, in dem die Urne beigesetzt wird, die beabsichtigte Beisetzung bestätigt oder

b)

eine Genehmigung zur Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes nach Abs. 7 lit. a oder b vorliegt.

(7) Die Beisetzung oder Aufbewahrung einer Urne außerhalb eines Friedhofes ist nur ausnahmsweise zulässig und bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters der Gemeinde, in der die Urne beigesetzt oder aufbewahrt werden soll. Die Genehmigung ist unverzüglich zu erteilen, wenn

a)

der Verstorbene die Überlassung der Asche an einen bestimmten Angehörigen (§ 3 Abs. 6) eigenhändig schriftlich angeordnet und die Anordnung eigenhändig unterfertigt hat und der bestimmte Angehörige zustimmt; diesfalls muss eine Teilmenge der Asche in einer separaten Urne auf einem Friedhof (§ 28 Abs. 1 lit. a) beigesetzt werden, was durch eine Bestätigung der Verwaltung des Friedhofes nachzuweisen ist,

b)

die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 vorliegen, oder

c)

die Genehmigung von einer Person beantragt wird, die außerhalb Vorarlbergs aufgrund der dort geltenden Vorschriften zur Beisetzung oder Aufbewahrung der Urne berechtigt ist und die Urne wegen Verlegung des Hauptwohnsitzes nach Vorarlberg mitnimmt; Gleiches gilt für eine Person, die eine solche Urne im Erbwege erhält.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 25/2011

In Kraft seit 11.05.2011 bis 31.12.9999
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