(1) Zur Bestattung sind alle Leichen aufzunehmen, für die die Bestattungsanlage nach der Friedhofsordnung bzw. der Krematoriumsordnung bestimmt ist, es sei denn, dass gesetzliche Vorschriften der Bestattung entgegenstehen.
(2) Jede gesetzlich anerkannte Kirche oder Religionsgesellschaft ist berechtigt, in einem Friedhof bzw. einer Feuerbestattungsanlage bei Bestattung der Leiche eines ihrer Mitglieder die üblichen Kulthandlungen vorzunehmen.
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