§ 23 BestG

Bestattungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.08.2009 bis 31.12.9999

(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung zulässig.

(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf unauffällige und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.

(3) Als Feuerbestattung gilt die Einäscherung einer Leiche. Die Festlegung der Bestattungsart richtet sich nach § 3 Abs. 2. Im Zweifel ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

Stand vor dem 13.08.2009

In Kraft vom 31.12.1969 bis 13.08.2009

(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung zulässig.

(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf unauffällige und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.

(3) Als Feuerbestattung gilt die Einäscherung einer Leiche. Die Festlegung der Bestattungsart richtet sich nach § 3 Abs. 2. Im Zweifel ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009

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