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(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung zulässig.
(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf unauffällige und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.
(3) Als Feuerbestattung gilt die Einäscherung einer Leiche. Die Festlegung der Bestattungsart richtet sich nach § 3 Abs. 2. Im Zweifel ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
(1) Als Bestattungsarten sind die Erdbestattung und die Feuerbestattung zulässig.
(2) Als Erdbestattung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Beisetzung einer Leiche in einer Grabstätte (Erdgrab, Gruft), um die Verwesung der Leiche auf unauffällige und für die Gesundheit unschädliche Art herbeizuführen.
(3) Als Feuerbestattung gilt die Einäscherung einer Leiche. Die Festlegung der Bestattungsart richtet sich nach § 3 Abs. 2. Im Zweifel ist die Leiche der Erdbestattung zuzuführen.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009