(1) Jede Leiche ist in einen eigenen Sarg (Abs. 3) zu legen. Die Leiche eines tot- oder neugeborenen Kindes darf in den Sarg der Leiche der Mutter gelegt werden.
(2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt nicht für menschliche Früchte und Teile von Leichen.
(3) Als Sarg darf nur ein festes Behältnis verwendet werden, das so beschaffen ist, dass weder die Gesundheit gefährdet noch die Pietät verletzt wird und im Falle der Beerdigung die Verwesung bis zum Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) möglich ist oder im Falle der Feuerbestattung die Einäscherung nicht unnötig erschwert wird.
(4) Allfällig verwendete Sargausstattungen, insbesondere Hygienehüllen, müssen so beschaffen sein, dass im Falle der Beerdigung die Verwesung bis zum Ablauf der Mindestruhezeit (§ 31 Abs. 2 lit. e) möglich ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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