(1) Eine nicht behördlich angeordnete Enterdigung darf nur mit Genehmigung des Bürgermeisters vorgenommen werden. Als Enterdigung im Sinne dieses Gesetzes gilt die Entnahme eines Sarges oder einer Urne aus einem Erdgrab, einer Gruft oder einem Nischengrab sowie das Öffnen eines Sarges oder einer Urne.
(2) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die Zustimmung der Angehörigen nach § 3 Abs. 2 vorliegt, die Enterdigung zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere Grabstätte, zur Feststellung der Todesursache, zur Beisetzung der Aschenreste in einem Sondergrab nach Abs. 4 oder aus sonstigen wichtigen Gründen vorgenommen werden soll und durch die Enterdigung weder die Gesundheit noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.
(3) Enterdigungen, die von der Friedhofverwaltung zum Zwecke der Umbettung der Leiche in eine andere innerhalb des Friedhofes befindliche Grabstätte vorgenommen werden, bedürfen keiner Genehmigung nach Abs. 1. Sie sind dem Bürgermeister anzuzeigen, wenn sie vor Ablauf der nach der Friedhofordnung vorgesehenen Mindestruhezeit durchgeführt werden. Der Bürgermeister hat, wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit erforderlich ist, entsprechende Vorkehrungen anzuordnen.
(4) Nach Öffnung der Urne können die Aschenreste – abweichend von § 25 Abs. 3 – ohne Urne in einem Sondergrab eines Friedhofes (§ 31 Abs. 3 lit. b) beigesetzt werden, wenn die für den Friedhof festgelegte Mindestruhezeit abgelaufen ist.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
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