§ 30 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Verwendung einer Bestattungsanlage bedarf eines Beschlusses des Gemeindevorstandes.

(2) Eine Bestattungsanlage darf nur in Verwendung genommen werden, wenn

a)

die errichtete Bestattungsanlage den Anforderungen nach § 29 entspricht,

b)

die für die Verwendung der Bestattungsanlage erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind,

c)

eine den Bestimmungen des § 31 entsprechende Friedhofsordnung bzw. Krematoriumsordnung vorliegt.

(3) Vor der Beschlussfassung nach Abs. 1 ist vom Bürgermeister in einem Augenschein zu prüfen, ob die Erfordernisse nach Abs. 2 lit. a und b erfüllt sind. Für die Durchführung des Augenscheins gilt § 29 Abs. 6 sinngemäß.

In Kraft seit 31.12.1969 bis 31.12.9999
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