§ 20 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Unter Überführung im Sinne dieses Gesetzes ist die Beförderung einer Leiche zu einer außerhalb der Gemeinde des Sterbe- oder Fundortes gelegenen Bestattungsanlage, Aufbahrungsstätte, Aufbewahrungsstätte oder Einrichtung nach § 3 Abs. 3 zu verstehen. Die Beförderung eines Behältnisses nach § 25 Abs. 4 fällt nicht darunter.

(2) Die Überführung einer Leiche innerhalb von Vorarlberg oder in den Fällen des § 3 Abs. 3 in ein anderes Bundesland bedarf der Genehmigung des Bürgermeisters des Sterbeortes oder, wenn die Leiche an einem anderen Ort als dem Sterbeort gefunden wird, des Bürgermeisters des Fundortes. Dies gilt nicht, wenn der Totenbeschauer auf dem Totenbeschauschein vermerkt hat, dass der Überführung innerhalb Österreichs Interessen der Gesundheit nicht entgegenstehen; diesfalls genügt die vorherige Anzeige.

(3) Die Überführung einer Leiche in andere Bundesländer, ausgenommen in den Fällen des § 3 Abs. 3, oder ins Ausland bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel der Sterbe- oder Fundort liegt.

(4) Die Überführung einer Leiche nach Vorarlberg bedarf der Genehmigung der Bezirkshauptmannschaft, in deren Sprengel die Leiche gebracht werden soll. Die Überführung einer Leiche aus einem anderen Bundesland nach Vorarlberg bedarf keiner Genehmigung nach diesem Gesetz, wenn bei der Überführung die in dem anderen Bundesland hiefür geltenden Bestimmungen eingehalten wurden.

(5) Wenn es aus verkehrsmäßigen Gründen erforderlich ist, hat die Bezirkshauptmannschaft Bregenz den Bürgermeister der Gemeinde Mittelberg mit Verordnung zu ermächtigen, in ihrem Namen die Genehmigung für die Überführung von Leichen vom Zollausschlussgebiet Mittelberg in das Ausland oder über ausländisches Gebiet in das Inland zu erteilen.

(6) Die Genehmigung zur Überführung einer Leiche ist zu erteilen, wenn weder die Gesundheit von Menschen gefährdet noch die Pietät verletzt wird. Wenn es zur Hintanhaltung von Gefahren für die Gesundheit und zur Wahrung der Pietät erforderlich ist, ist die Genehmigung unter entsprechenden Auflagen und Bedingungen zu erteilen.

(7) Die Erteilung der Genehmigung durch den Bürgermeister bzw. das Einlangen der Anzeige (Abs. 2) ist auf dem Totenbeschauschein zu vermerken. Die Genehmigung durch die Bezirkshauptmannschaft (Abs. 3 und 4) ist durch Ausstellung eines Leichenpasses zu erteilen.

(8) Soweit zwischenstaatliche Vereinbarungen über die Überführung von Leichen bestehen, finden die Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung.

*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 78/2017

In Kraft seit 01.01.2018 bis 31.12.9999
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