§ 11 BestG

BestG - Bestattungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Die Landesregierung hat durch Verordnung nähere Bestimmungen zu erlassen über

a)

die Durchführung der Totenbeschau (§ 7),

b)

den Inhalt und die Form der für die Todesbescheinigung (§ 6 Abs. 4), den Behandlungsbericht (§ 8) und den Totenbeschauschein (§ 10 Abs. 1) zu verwendenden Drucksorten.

(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, auf die Wahrung der Pietät und auf die Einhaltung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen.

*) Fassung LGBl.Nr. 47/2013

In Kraft seit 20.09.2013 bis 31.12.9999
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