Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
a) | die Aufbahrung von Leichen und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (§ 16), | |||||||||
b) | die | |||||||||
c) | die | |||||||||
d) | die | |||||||||
(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, die Wahrung der Pietät und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009
(1) Die Landesregierung hat erforderlichenfalls durch Verordnung nähere Vorschriften zu erlassen über
a) | die Aufbahrung von Leichen und die der Aufbahrung vorausgehenden Verrichtungen (§ 16), | |||||||||
b) | die | |||||||||
c) | die | |||||||||
d) | die | |||||||||
(2) Bei Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 hat die Landesregierung auf die Erkenntnisse der medizinischen Wissenschaften, die Wahrung der Pietät und auf die Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit Bedacht zu nehmen und insbesondere nähere Bestimmungen über die Vorkehrungen zu erlassen, die im Zuge von Maßnahmen nach Abs. 1 bei Leichen von Personen zu treffen sind, die mit ansteckenden Krankheiten behaftet waren.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009