(1) Werden bei der Totenbeschau der Eintritt des Todes und die Todesursache eindeutig festgestellt, so hat der Totenbeschauer den Totenbeschauschein, und zwar in zweifacher Ausfertigung, auszustellen. Je eine Ausfertigung des Totenbeschauscheines ist dem Bürgermeister und der Verwaltung der Bestattungsanlage zu übergeben, in welcher die Leiche bestattet werden soll; dem Totenbeschauschein ist eine allfällige Todesbescheinigung gemäß § 6 Abs. 3 lit. b anzuschließen. Der Totenbeschauschein ist vom Bürgermeister durch mindestens 20 Jahre hindurch aufzubewahren. Den Angehörigen (§ 3 Abs. 6) ist auf Verlangen Einsicht in den Totenbeschauschein zu gewähren oder gegen Ersatz der Kosten eine Abschrift des Totenbeschauscheines auszufolgen, sofern sie hiefür ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können.
(2) Wurde eine Anzeige nach § 9 Abs. 1 erstattet oder fand eine kriminalpolizeiliche Leichenbeschau nach der Strafprozessordnung statt, so darf der Totenbeschauschein erst ausgestellt werden, wenn das Ergebnis der Maßnahmen zur Klärung der Todesursache vom Bürgermeister dem Totenbeschauer bekannt gegeben wurde (§ 9 Abs. 2 letzter Satz) oder wenn feststeht, dass von der Staatsanwaltschaft kein Einwand gegen die Vornahme der Bestattung erhoben wird.
*) Fassung LGBl.Nr. 43/2009, 47/2013, 78/2017
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