Anl. 1/19 BDG 1979

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2004 bis 31.12.9999
  1. a)Litera aeine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. b)Litera beine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht,
  3. c)Litera cdie pädagogische und didaktische Eignung,
  4. d)Litera ddie Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
  5. e)Litera eder Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
  6. f)Litera fder Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4. 19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4.

19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 (§ 154 lit. a):19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. a): 19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künstegemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 (Paragraph 154, Ziffer 2, Litera a,):

  1. a)Litera aeine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. b)Litera bder Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen,
  3. c)Litera cdie pädagogische und didaktische Eignung,
  4. d)Litera ddie Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
  5. e)Litera eder Nachweis der Einbindung in die internationale Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschung),
  6. f)Litera fder Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden. 19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

Stand vor dem 31.12.2003

In Kraft vom 01.10.1999 bis 31.12.2003
  1. a)Litera aeine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. b)Litera beine an einer österreichischen Universität erworbene oder gleichwertige ausländische Lehrbefugnis (venia docendi) oder eine der Lehrbefugnis als Universitätsdozent gleichzuwertende wissenschaftliche Befähigung für das Fach, das der zu besetzenden Planstelle entspricht,
  3. c)Litera cdie pädagogische und didaktische Eignung,
  4. d)Litera ddie Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
  5. e)Litera eder Nachweis der Einbindung in die internationale Forschung,
  6. f)Litera fder Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Z 19.1 genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Z 19.3 bzw. 19.4. 19.2. Für künstlerische Fächer an Stelle der in Ziffer 19 Punkt eins, genannten Erfordernisse die Erfüllung der Ernennungserfordernisse der Ziffer 19 Punkt 3, bzw. 19.4.

19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten gemäß § 6 Z 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 (§ 154 lit. a):19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künste (§ 154 Z 2 lit. a): 19.3 Für Universitätsprofessoren an Universitäten der Künstegemäß Paragraph 6, Ziffer 16 bis 21 des Universitätsgesetzes 2002 (Paragraph 154, Ziffer 2, Litera a,):

  1. a)Litera aeine der Verwendung entsprechende abgeschlossene inländische oder gleichwertige ausländische Hochschulbildung,
  2. b)Litera bder Nachweis künstlerischer, künstlerisch-wissenschaftlicher oder wissenschaftlicher Leistungen,
  3. c)Litera cdie pädagogische und didaktische Eignung,
  4. d)Litera ddie Eignung zur Führung einer Universitätseinrichtung,
  5. e)Litera eder Nachweis der Einbindung in die internationale Entwicklung und Erschließung der Künste (Forschung),
  6. f)Litera fder Nachweis einer facheinschlägigen außeruniversitären Praxis, soweit diese in dem zu besetzenden Fach möglich und sinnvoll ist.

19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Z 19.3 lit. a auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden. 19.4. Für künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Fächer kann eine Hochschulbildung im Sinne der Ziffer 19 Punkt 3, Litera a, auch durch eine gleichzuwertende künstlerische oder künstlerisch-wissenschaftliche Eignung ersetzt werden.

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