9.1. Eine in den Z 9.2 bis 9.8 angeführte oder gemäß § 143 der betreffenden Grundlaufbahn oder Funktionsgruppe zugeordnete Verwendung und die Erfüllung der in den 9.10 und 9.11 vorgeschriebenen Erfordernisse.
Richtverwendungen9.2. Verwendungen der Funktionsgruppe 7 sind zB:
9.3. Verwendungen der Funktionsgruppe 6 sind zB:
9.4. Verwendungen der Funktionsgruppe 5 sind zB:
9.5. Verwendungen der Funktionsgruppe 4 sind zB:
9.6. Verwendungen der Funktionsgruppe 3 sind zB:
9.7. Verwendungen der Funktionsgruppe 2 sind zB:
9.8. Verwendungen der Funktionsgruppe 1 sind zB:
9.9. Eine Verwendung der Funktionsgruppe GL ist zB: die Dienstführende oder der Dienstführende in Einsatzfunktion im Wachzimmer der Justizanstalt Wien-Josefstadt.
Ausbildung9.10. Der erfolgreiche Abschluß
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist
9.12. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)
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