Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
9.11. Erfordernis für die Zulassung zur Grundausbildung für die Verwendungsgruppe E 2a ist
a)Litera adie Zurücklegung einer mindestens dreijährigen praktischen Verwendung im Exekutivdienst nach Ernennung in die Verwendungsgruppe E 2b,
b)Litera bfür jene Exekutivbeamten der Verwendungsgruppe E 2b, die mit Sondervertrag für den grenz- und fremdenpolizeilichen Bereich aufgenommen wurden, die Zurücklegung einer mindestens fünfjährigen Gesamtdienstzeit einschließlich einer mindestens 45 Monate dauernden praktischen Verwendung im Exekutivdienst.
9.12.(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 80/2005)9.12. Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 80 aus 2005,)
In Kraft seit 30.12.2022 bis 31.12.9999
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